Satzung

des

Fördervereins der Edith-Stein-Schule im Antoniushaus e.V.
Berufliche Schule mit dem Förderschwerpunkt
körperliche und motorische Entwicklung

Burgeffstraße 42
65239 Hochheim am Main

§ 1

Der Verein führt den Namen

Förderverein der Edith-Stein-Schule im Antoniushaus e.V.
Berufliche Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung

Der Sitz des Vereins ist Hochheim am Main.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e. V.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Ausbildung und persönlichen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler der Edith-Stein-Schule – berufliche Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (Schulträger: Antoniushaus gGmbH in Hochheim).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung finanzieller und gegenständlicher Mittel, die den Schülern und Schülerinnen eine wirksame Hilfe bei ihrer schulischen Bildung, persönlichen Entwicklung, beruflichen Eingliederung und der gesellschaftlichen Teilhabe gewährleisten.

Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Mitgliedern dürfen keine Gewinnanteile ausgezahlt werden.

§ 3

Die Mittel zur satzungsmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Sach- und Geldspenden,
  3. private Zuwendungen,
  4. Zuwendungen öffentlich-rechtlicher oder staatlicher Unterstützungen.

§ 4

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft von der Eintragung des Vereins im Vereinsregister bis zum Jahresende 1982.

§ 5

Mitglieder des Vereins sind:

  1. Natürliche Personen.
  2. Private und öffentlich-rechtliche Körperschaften bzw. Organisationen.

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Verein. Er ist an den Vorstand zu richten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft endet:

    1. durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand des Vereins. (Der Austritt wird wirksam mit dem Ende des Kalenderjahres, an dem der Austritt angezeigt wird),
    2. durch Tod,
    3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes:
      • bei unehrenhaften Handlungen,
      • wenn Beiträge und sonstige Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ergangener Mahnung erfolgt,
      • wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

    Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 des Vorstandes.

    Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

    § 6

    Die Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.

    Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in und einem/einer Beisitzer/in.

    Weiteres, ständiges Mitglied des Vorstandes ist der/die Leiter/in der Edith-Stein-Schule
    Berufliche Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
    im Antoniushaus in Hochheim am Main, oder sein/e Stellvertreter/in oder ein von einem von beiden zu bestimmendes Mitglied des Lehrerkollegiums.

    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Wahlzeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten eine/n Nachfolger/in.

    Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

    § 7

    Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.

    Die Einladung muss auch durch Veröffentlichung in der Hochheimer Zeitung erfolgen.

    Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht und begründet werden.

    Der Mitgliederversammlung obliegen:

    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer/innen.
    2. Entlastung des gesamten Vorstandes.
    3. Wahl des neuen Vorstandes.
    4. Wahl von zwei Kassenprüfern/innen. Die Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
    5. Jede Satzänderung.
    6. Entscheidung über eingereichte Anträge.
    7. Auflösung des Vereins.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

    Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

    Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

    § 8

    Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen

    Erwerbungen des Vereins jeder Art bleiben dessen Eigentum, auch wenn sie für satzungsgemäße Zwecke der Schule zur Verfügung gestellt werden.

    Der Vorstand ist verpflichtet, am Ende des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstellen, der allen Mitgliedern des Vereins zur Verfügung gestellt wird.

    § 9

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Antoniushaus gGmbH in Hochheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    § 10

    Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 19. März 1981 in Hochheim am Main beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

    1. Änderungsbeschluss erfolgte in der Mitgliederversammlung vom 27. März 1999.
    2. Änderungsbeschluss erfolgte in der Mitgliederversammlung vom 29. April 2004.
    3. Änderung erfolgte auf der Mitgliederversammlung vom 28. April 2005.